Die Konsequenzen des öffentlichen Rechts für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 907 Abs. 1 BGB werden vor allem am Beispiel der Baugenehmigung deutlich. Mit der Baugenehmigung wird festgestellt, dass ein bestimmtes Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die von der Baubehörde zu prüfen sind. Zu diesem Prüfungsprogramm gehören aber auch die für das öffentliche Immissionsschutzrecht zentralen Bestimmungen des § 22 Abs. 1 BImschG sowie § 15 BauNVO.

Mit der Baugenehmigung stellt die Behörde somit fest, dass die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienende Schutzpflicht des § 22 Abs. 1 BImschG erfüllt wird und von dem Vorhaben keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinn des § 15 BauNVO ausgehen. Wegen der Übereinstimmung der öffentlich-rechtlichen Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle und der privatrechtlichen Wesentlichkeitsschwelle ist damit zugleich rechtsverbindlich festgestellt, dass von dem Vorhaben auch keine privatnachbarrechtlich abwehrfähigen Einwirkungen ausgehen, weil nach § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB das private Nachbarrecht gegen schädliche Umwelteinwirkungen etwa durch Lärm und Gerüche keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das öffentliche Nachbarrecht.

Die eigentliche Bedeutung des § 907 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt also darin, dass es bei öffentlich-rechtlich genehmigten Vorhaben privatrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche abschneidet.

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