Kurzbeschreibung

Mit dieser Vorlage können außergerichtliche und gerichtliche Gebühren (Wertgebühren) im Fall eines Klageverfahrens bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit nach Nr. 1000, 2300, 3100 ff. VV RVG errechnet und in Form einer Rechnung an den Mandanten ausgegeben werden. Dabei sind ein Auftraggebermehraufwand und Auslagen berücksichtigt. Als Ergänzung ist eine Gebühr für die gerichtliche Einigung enthalten.

Gebührenabrechnung in Zivilsachen – Allgemeine Vorlage

...

Kostennote

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

in obiger Angelegenheit erlaube ich mir, Ihnen meine Kostennote wie folgt zu überreichen:

Rechnungs-Nr.: …

Steuernummer: …

Leistungszeit: …

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Streitwert: … EUR

Gebührensatz: 1,3
… EUR

Alternativ

-- Anfang Alternative --  
Erhöhung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300, 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber  
... weitere Auftraggeber à 0,3[1]  
Gebührensatz: …, Obergrenze: 2,0  
   
Geschäftsgebühr gesamt: … EUR
-- Ende Alternative --  

Alternativ

Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7001, 7002 VV RVG[2] … EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG … EUR
Streitwert: … EUR
Gebührensatz: 1,3  
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit 0,75[3] … EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG … EUR
Streitwert: … EUR
Gebührensatz: 1,2  

Alternativ

-- Anfang Alternative --  

Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG

Streitwert: … EUR

Gebührensatz: 1,5
… EUR
-- Ende Alternative --  
Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7001 VV RVG[4] … EUR

Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7001, 7002 Nr 1 VV RVG

- Ablichtungen/Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG

(... Seiten)[5]
… EUR

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG

… gefahrene Kilometer x 0,42 EUR
… EUR

Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG

für … Stunden Abwesenheit
… EUR
Sonstige verauslagte Kosten gem. Beleg[6] … EUR
   
Gesamthonorar netto  
abzüglich bereits geleisteter Zahlung brutto[7] … EUR  
darin enthaltene Umsatzsteuer abzüglich … EUR  
abzüglich bereits geleisteter Zahlung netto … EUR
1. Zwischensumme netto: … EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG … EUR
2. Zwischensumme: … EUR
   
Verauslagte Gerichtskosten gem. Beleg … EUR
Summe: … EUR
   
Verauslagte Kosten gem. Beleg[8] … EUR
Summe … EUR
   
Guthaben: ... EUR

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum …

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

[1] Erhöhung der Geschäftsgebühr, Nr. 1008 VV RVG: Die Klausel "Erhöhung der Geschäftsgebühr" erfordert die zahlenmäßige Angabe der weiteren Auftragsgeber. Es entstehen maximal 2,0 Gebühren (ab mehr als 6 zusätzlichen Auftraggebern) für die gesamte Angelegenheit.
[2] Soweit eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen abgerechnet werden soll, richtet sich diese nach Nr. 7002 VV RVG und beträgt 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,00 EUR.
[3] Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,75 auf die nachfolgend entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 ist diese mit 0,65 von der späteren Verfahrensgebühr mit 0,65 in Abzug zu bringen.
[4] Soweit eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen abgerechnet werden soll, richtet sich diese nach Nr. 7002 VV RVG und beträgt 20 % der Gebühren - höchstens jedoch 20,00 EUR
[5] Nach Nr. 7000 VV RVG sind für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR zu berechnen.
[6] Hier sind die Kosten einzutragen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Das sind i. d. R. die Kosten, bei denen der Rechtsanwalt selbst als Auftraggeber auftritt und die Kosten aus diesem Grund bezahlen muss, z. B. Akteneinsichtsgebühr oder Kosten für die Fertigung einer Anfrage beim Melderegister.
[7] Diese Alternative ist zu wählen, wenn entweder auf eine Rechnung oder als Vorschuss vom Rechnungsempfänger bereits eine (Teil-)Zahlung geleistet wurde.
[8] Hier sind die Kosten einzutragen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das sind i. d. R. die Kosten, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter für den Mandanten auftritt und diese Kosten verauslagt, z. B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten.

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