Bekanntmachung

Im Termin macht der Rechtspfleger zunächst das zu versteigernde Objekt und die Versteigerungsbedingungen bekannt. Diese Bekanntmachung dient der Vorbereitung der Versteigerung, der Ablauf ist gesetzlich vorgeschrieben[1]:

  • Aufruf der Sache,
  • Feststellung der anwesenden Verfahrensbeteiligten gem. § 9 ZVG bzw. deren Vertreter – wozu die Bieter nicht gehören[2],
  • Beschreibung des Grundstücks hinsichtlich Größe, Einheitswert, Grundbuchinhalt, Verkehrswert etc.,
  • Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche sowie der erfolgten Anmeldungen,
  • Bekanntgabe des Zeitpunkts der Beschlagnahme,
  • Bekanntgabe des geringsten Gebots und der übrigen Versteigerungsbedingungen.

Bietstunde

Sodann folgt die sog. "Bietstunde". Diese dauert mindestens 30 Minuten und beginnt mit der Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe von Geboten. Ist die Bietstunde – die freilich deutlich länger als eine Stunde dauern kann – abgelaufen und werden keine Gebote mehr abgegeben, verkündet der Rechtspfleger das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf und sodann den Schluss der Versteigerung.

Potenzielle Erwerber müssen ihre Gebote nicht persönlich abgeben, sondern können sich vertreten lassen. Allerdings bedarf es hierfür einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die dem Gericht gegenüber nachzuweisen ist. Eine einfache Vollmacht berechtigt nicht, Gebote abzugeben.

Ein Gebot wird zurückgewiesen, wenn es nicht mindestens die Höhe des geringsten Gebots erreicht. Des Weiteren muss es bereits vorliegende Gebote überschreiten.

 

Achtung: Irrtum berechtigt nicht zur Anfechtung!

Die Anfechtung eines Gebots wegen Irrtums durch den Bieter ist dann ausgeschlossen, wenn er

  • sich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Objekts oder
  • über den Wert des Versteigerungsobjekts irrt oder
  • verspätet am Termin teilnimmt und daher sein Gebot in Unkenntnis bestehenbleibender Rechte abgibt.[3]

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