Hinsichtlich des Inhalts von Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sind nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 GEG bestimmte Pflichtangaben vorgeschrieben:

  1. Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
  2. Der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
  3. Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  4. Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
  5. Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse

Bei Nichtwohngebäuden muss bei Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufgeführt werden. Die genannten Pflichtangaben sind stets bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing bei Immobilienanzeigen zum Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit zu machen.

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