Gebetshaus und Gemeindezentrum

Durch die Nutzung einer Teileigentumseinheit, deren Zweckbestimmung mit "Supermarkt" festgelegt ist, als Gebetshaus und Gemeindezentrum muslimischen Glaubens kommt es bei Abwägung sämtlicher Umstände im Rahmen der typisierenden Betrachtung zu einer höheren Belastung der umliegenden Wohnungseigentümer als durch die Nutzung als Supermarkt.[1]

Getränkemarkt

Wurde das Sondereigentum in der Teilungserklärung bezeichnet mit "Aufteilungsplan mit der Nr. 30 bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Haus …." und sind im Aufteilungsplan die mit Nr. 30 gekennzeichneten Räume u. a. als "Supermarkt", "Personal", "Büro", "Vorraum" gekennzeichnet, liegt in der Nutzung des im Aufteilungsplan als "Büro" gekennzeichneten Bereichs als Getränkemarkt keine gegen verbindliche Zweckbestimmungen des Sondereigentums verstoßende Nutzung. Verbindlich ist der Aufteilungsplan nur insoweit, als das Sondereigentum dort als "Supermarkt" gekennzeichnet ist. Den sonstigen Bezeichnungen "Büro" und "Vorraum" ist eine solche Wirkung nicht zuzuschreiben. Der Betrieb eines Getränkemarkts ist von der für das Sondereigentum als Ganzes geltenden Zweckbestimmung "Supermarkt" gedeckt.[2]

[1] LG Wiesbaden v. 20.12.2007, 4 T 300/07.

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