Ballettstudio

Die Nutzung von Räumen als "Ballettstudio" ist nicht gestattet, wenn die Teilungserklärung eine Nutzung als "Praxis" gestattet. Von dem Betrieb eines Ballettstudios gehen naturgemäß größere Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer aus, als von einer Praxis. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Musikinstrumenten bzw. die Wiedergabe von Musik, die Geräuschentwicklung durch die Teilnehmer an den Veranstaltungen sowie die typischerweise relativ große Anzahl der Teilnehmer.[1]

Friseursalon

Der Betrieb eines Friseursalons in den Räumen einer ehemaligen Apotheke ist zulässig. Die der Entscheidung zugrunde liegende Teilungserklärung regelte, dass das "Wohnhaus dazu bestimmt ist, zeitgemäßem, kultiviertem Wohnen zu dienen unter Aufnahme standesgemäßer Bewohner. Gestattet ist jedoch die Benutzung der Räume für Zwecke eines freien Berufes wie Arzt, Anwalt, als Apotheke oder Ähnliches, sofern sich hieraus nicht eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Bewohner ergibt. Dies gilt insbesondere bei Gefahr der Ansteckung oder sonstiger Gesundheitsgefährdung." Ein Friseurladen stört nicht mehr als die nach der Teilungserklärung zulässige Nutzung der Einheit als Apotheke.[2]

Gaststätte

Einem als "Praxis" beschriebenen und zweckbestimmten Teileigentum widerspricht dessen Nutzung als Gaststätte.[3]

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