Nach der Vorgabe einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kann die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung eines Wohnungseigentümers nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen. Die Einwilligung kann nur aus wichtigem Grund verweigert und auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufs eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt oder wenn sie den Charakter des Hauses beeinträchtigt. Es war ein Antrag gestellt worden, den Betrieb einer medizinischen Massagepraxis zu erlauben. Nach Weigerung wurde der Antrag gerichtlich weiterverfolgt. Eine konkrete Vorgabe, in welchem Umfang die Tätigkeit erfolgen sollte, unterblieb. Das Gericht verpflichtete zur Zustimmung, dass der Betrieb der medizinischen Massagepraxis mit der Konkretisierung genehmigt wird, jedoch die Heilbehandlung lediglich von Montag bis einschließlich Freitag durch nur eine Person ausgeübt wird, sodass ein seriöser Heilbehandlungsbetrieb geführt wird und dass geräuschentwickelnde Geräte nicht eingesetzt werden.[1]

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