Ladengeschäft

Gehört zum Sondereigentum eines Teileigentums, das nach der Teilungserklärung als Ladengeschäft gewerblich genutzt werden darf, ein Raum, der als "Lager" bezeichnet ist, so verstößt die Nutzung dieses Raums als zusätzliches selbstständiges Ladengeschäft bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.[1]

Wohnnutzung

Wird Sondereigentum in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit mit Hofunterkellerung", "Lagerkeller" und "Keller" bezeichnet, ergibt sich daraus, dass ein Wohnen dort nicht zulässig ist. Auch eine Vermietung des ausgebauten Kellerraums zu Wohnzwecken ist nicht von der Zweckbestimmung gedeckt.[2]

[2] AG Dortmund, Beschluss v. 17.1.1995, 139 II 89/94 WEG.

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