• Eine Kindertagespflege mit max. 2 bis 3 Tagespflegekindern in der Wohnung führt nicht zu größeren Beeinträchtigungen der Miteigentümer. Die Nutzung einer Wohnung als Kindertagesstätte in geringem Umfang führt auch nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Charakters des Hauses, denn die Kindertagespflege mit 2 bis 3 Kindern unterscheidet sich kaum von der Wohnungsnutzung zu Wohnzwecken durch eine Familie mit kleinen Kindern. Insbesondere gehört zum Wohnen auch, dass neben den eigenen Kindern fremde Kinder betreut werden, wenn diese z. B. regelmäßig Besuch von Freunden haben.[1]
  • Ein Anspruch auf Genehmigung einer gewerblichen Nutzung ist zu bejahen, wenn die Erteilung der Zustimmung die Regel ist und nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Versagung in Betracht kommen soll. Eine Tagesbetreuung von maximal 2 Kindern gleichzeitig stört nicht mehr als eine normale Wohnnutzung. Eine Tätigkeit vor Zustimmungserteilung hat keine Auswirkung auf den Zustimmungsanspruch.[2]
  • Die Nutzung einer Wohnung zur werktäglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu 5 Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht, ist unzulässig. Hier ist von einer teilgewerblichen Nutzung der Wohnung auszugehen.[3]

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