Abendlokal mit Livemusik und Tanzfläche
In einem Sondereigentum, das in der Teilungserklärung als "Gewerberaum, bestehend aus 2 Ladenräumen" bezeichnet ist, darf eine Weinhandlung mit Bistro/Aufwärmküche unter Beachtung der Ladenschlusszeiten betrieben werden.[1]
Nachtlokal
In einem in der Teilungserklärung als "Gaststätte" bezeichneten Teileigentum darf kein Nachtlokal betrieben werden.[2]
Spielhalle mit Internet-Café
Ob eine zweckbestimmungswidrige Nutzung von Räumen als "Spielhalle mit Internetcafé" mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende "Gaststätten-/Imbiss-Nutzung", kann nur aufgrund einer typisierenden Betrachtung des konkreten Einzelfalls geklärt werden. Der Betrieb einer Spielhalle führt nach Auffassung des LG München I jedenfalls an "sensiblen Standorten" – wie etwa allgemeines Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer intensiveren Kriminalitätsbelastung und zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner und stört daher regelmäßig mehr als der Betrieb einer Gaststätte oder eines Imbisses.[3]
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