Ein Szeneladen war von montags bis freitags von 15 Uhr bis 20 Uhr und freitags zusätzlich von 12 Uhr bis 14 Uhr geöffnet. Drogengefährdete und abhängige Personen bekommen Getränke sowie kleine kalte oder warme Gerichte; sie können sich duschen, erhalten medizinische Versorgung durch einen Arzt, können gebrauchte Spritzbestecke in neue umtauschen und können dort auch rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Laden ist auf eine Kapazität von 50 bis 60 Besucher eingerichtet, die während der Öffnungszeiten auch ausgenutzt wird. Die Ladenwohnung hat einen eigenen Eingang, der von dem Eingangsflur des Hauses vollständig getrennt ist. Das betroffene Sondereigentum war im Bestandsverzeichnis der Teilungserklärung als "Ladenwohnung" bezeichnet. Darin liegt eine Zweckbestimmung, die eine gewerbliche Nutzung des Sondereigentums grundsätzlich zulässt. Dazu gehört jede gewerbliche Nutzung, die der Zweckbestimmung "Laden" nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht. Die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen dürfen nicht überschritten werden. Das KG Berlin hat den Betrieb als zulässig angesehen, weil konkrete Gefährdungen der übrigen Wohnungseigentümer nicht festgestellt wurden. Außerdem überschreiten die Öffnungszeiten die für einen kleinen Laden üblichen Zeiten nur unwesentlich.[1]

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