Betrieb eines Kosmetiksalons

Der dem Sondereigentum zugehörige und in der Teilungserklärung als "nicht für Wohnzwecke" bezeichnete "Abstellraum" kann zum Betrieb eines Kosmetiksalons genutzt werden, wenn die Teilungserklärung keine Zweckbestimmung trifft und eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nicht entgegensteht. Die Bezeichnung im Aufteilungsplan als "Abstellraum" dient der bloßen Abgrenzung des Raums vom Wohnungseigentum.[1]

Wohnnutzung

Die Nutzung eines im Dachspitz gelegenen, im Sondereigentum stehenden Abstellraums durch den Eigentümer einer Dachgeschosswohnung zu Wohn- und Schlafzwecken brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden; die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Anspruchsinhaberin kann überdies die Beseitigung einer Wendeltreppe verlangen, die den Speicherraum mit der darunter liegenden Wohnung verbindet und errichtet wurde, um eine solche Nutzung zu ermöglichen.[2]

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