Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer weiter verpflichtet, Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Faktische Gegebenheiten können einen einzelnen Wohnungseigentümer jedenfalls verpflichten, Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden, wenn dies für die übrigen Wohnungseigentümer etwa zur Versorgung ihrer Sondereigentumseinheiten erforderlich ist.

 
Praxis-Beispiel

Zähler- und Versorgungsanschlüsse im Keller des Wohnungseigentümers

In einer nur aus 2 Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft können Versorgungsanschlüsse für Gas und Wasser sowie die entsprechenden Zählereinrichtungen in einem im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum untergebracht werden, da in der anderen Sondereigentumseinheit keine entsprechende Möglichkeit hierzu besteht.[1]

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