Jeder Wohnungseigentümer ist zunächst einmal zur Nutzung und zum Gebrauch seines Sondereigentums und auch des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Dieses Recht folgt aus § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Allerdings schränkt bereits die Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Recht insoweit wiederum ein, als "nicht das Gesetz entgegensteht". Inhaltlich wird der Gebrauch bzw. die Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch das Wohnungseigentumsgesetz selbst ausgestaltet. Dies allerdings in unterschiedlicher Art und Weise.

  • Sondereigentum: Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. In dieses Recht können die Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht durch Beschluss eingreifen.
  • Gemeinschaftseigentum: Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 WEG berechtigt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG. Hiernach können die Wohnungseigentümer die Benutzung des Gemeinschaftseigentums durch Beschluss regeln, soweit diese nicht bereits durch eine Vereinbarung geregelt ist.

Gebrauchs- bzw. Nutzungsregelungen finden sich allgemein in den Hausordnungen der Wohnungseigentümergemeinschaften. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass die Hausordnung keine einer Vereinbarung widersprechenden Regelungen enthalten darf.

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