Leitsatz

In einem Trimmraum darf man nicht wohnen. Beim Unterlassungsanspruch ist eine konkrete Störung nicht zu prüfen.

 

Normenkette

WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B auf Unterlassung in Anspruch. K behauptet, dass B einen "Trimmraum" bewohne. Im Laufe des Rechtsstreits beim Amtsgericht einigen sich K und B. Zu fragen ist, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, nachdem die Parteien diesen für erledigt erklärt haben. Das Amtsgericht meint, dies sei K: Dieser habe nicht einmal behauptet, dass der Gebrauch des B mehr als der vereinbarte Gebrauch störe. Gegen diese Entscheidung wendet sich Wohnungseigentümer K im Wege der Beschwerde. Teilweise mit Erfolg!

 

Die Entscheidung

  1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz seien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben. Das Amtsgericht hätte bei streitiger Fortsetzung Beweis darüber erheben müssen, ob B den Kellerraum als Wohnung gebraucht.
  2. Für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG bedürfe es nämlich – anders als vom Amtsgericht angenommen – neben einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung der Feststellung keiner dadurch eingetretenen konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Vielmehr habe BGH v. 16.6.2011, V ZA 1/11, ZMR 2011 S. 967 ausgeführt, dass es "allgemeiner Auffassung" in Rechtsprechung und Literatur entspreche, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig sei (Hinweis auf BGH v. 8.5.2015, V ZR 178/14, ZMR 2015 S. 731 Rn. 5). Dies gelte erst recht für einen "Trimmraum", der nur den Gebrauch für einen kleinen Ausschnitt hobbymäßiger Betätigungen zulasse.
 

Kommentar

Anmerkung

Die Entscheidung erinnert daran, dass man im Teileigentum oder einem Raum, der im unselbstständigen Teileigentum steht, nur vorübergehend wohnen darf. Auf die Frage, ob der "Wohngebrauch" mehr als der vereinbarte "Nichtwohngebrauch" stört, kommt es insoweit nach herrschender Meinung nicht an. Das Argument hierfür ist, dass dadurch die Wohnungseigentumsanlage "um eine weitere Wohneinheit" vergrößert werden würde. Wer ein Teileigentum, oder einen Raum, der im unselbstständigen Teileigentum steht, bewohnt, lebt also gefährlich! Auf Verjährung kann man sich in der Regel ebenso wenig berufen wie auf Verwirkung.

Was ist für den Verwalter wichtig?

Wird dem Verwalter bekannt, dass ein Wohnungseigentümer ein Teileigentum oder einen Raum, der im unselbstständigen Teileigentum steht, zu Wohnzwecken gebraucht, muss er nichts unternehmen, etwa den Wohnungseigentümer "abmahnen". Allerdings liegt nahe, den Gebrauchsverstoß als einen Verstoß gegen die Hausordnung im weiteren Sinne anzunehmen und daher in der Versammlung den Wohnungseigentümern davon zu berichten.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2016, 318 T 33/16

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