(1) 1Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. |
alkoholfreie Getränke, |
2. |
unentgeltliche Kostproben, |
3. |
zubereitete Speisen oder |
4. |
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste |
verabreicht.
(3) bis (4) (weggefallen)
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