1 Leitsatz

Auch wenn die Gaspreiskalkulation des Vermieters durch die gegenwärtige Entwicklung des Gaspreises in Schieflage gerät, ist der Vermieter nicht – auch nicht aus "Fürsorge" um die Mieterschaft, die er angeblich vor erheblichen Nachforderungen bewahren will – berechtigt, die Versorgung der Mietwohnung mit Heizung und Warmwasser einzustellen.

2 Normenkette

§ 535 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter muss den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gewährleisten. Dazu gehört auch die Versorgung der Wohnung mit Heizung und Warmwasser (§ 535 BGB).

4 Die Entscheidung

Auch die drastische Erhöhung des Gaspreises in den letzten Monaten berechtigt den Vermieter nach einer Entscheidung des AG Frankfurt/M. nicht, die Warmwasserversorgung der Wohnung einzustellen. Der Vermieter darf weder zum Schutz seiner Mieter vor hohen Nachzahlungen noch aufgrund der Gefahr einer eigenen finanziellen Schieflage die Versorgung der Wohnung mit Heizung und Warmwasser einstellen. Der Vermieter, der für die Gaskosten in Vorleistung treten muss, kann aufgrund der aktuellen Abrechnung unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbrauchskosten die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen. Er kann eine Reduzierung des Verbrauchs nicht durch Abschalten der Heizungsanlage erzwingen oder den Mieter auf alternative Möglichkeiten der Beheizung oder Wassererwärmung verweisen – unabhängig davon, ob diese Alternativen kostengünstiger wären.

Vielmehr liegt in der Unterbrechung der Warmwasserzufuhr eine Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht, gegen die sich der Mieter mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen kann.

Zu dieser Problematik hat auch das VG Frankfurt/M. am 22.8.2022 (8 L 1907/22.F) entschieden, dass Vermietern, die unter Berufung auf die galoppierenden Gaspreise die Warmwasserversorgung einstellen, behördlicherseits mit Mitteln der landesrechtlichen Wohnungsaufsichtsbestimmungen aufgegeben werden kann, die Warmwasserversorgung binnen einer zu bestimmenden Frist wieder herzustellen.

5 Entscheidung

AG Frankfurt/M., Beschluss v. 26.7.2022, 33 C 2065/22 (76)

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