Leitsatz

Zulässige Gartensondernutzung für Taubenfreiflug

 

Normenkette

§§ 14 und 15 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

Existiert im Umfeld der Liegenschaft eine starke Population von Wildvögeln, so ist weder die Haltung von 20 Tauben noch deren Freiflug von täglich bis zu 30 Minuten als übermäßige Gartensondernutzung anzusehen, sodass auch kein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht. Die hier gehaltenen Edeltauben sind wie Haustiere zu behandeln. Von einer übermäßigen oder unzumutbaren Nutzung des Gemeinschaftseigentums konnte auch hinsichtlich des praktizierten Freiflugs nicht gesprochen werden (vgl. auch Stollenwerk, ZMR 1993, 445). Die Tauben waren im konkreten Streitfall auch tiermedizinisch betreut und in hygienisch einwandfreier Form gehalten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt v. 13.9.2005, 20 W 87/03, NZM 7/2006, 265OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.09.2005, 20 W 87/03

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