Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt der Garten nur bei einem Einfamilienhaus als mitvermietet.[1]

Bei Mehrfamilienhäusern haben die Mieter ein Recht zur Gartenbenutzung nur, soweit der Mietvertrag dies ausdrücklich bestimmt.

 
Wichtig

Wann der Garten mitvermietet ist

Mitvermietet ist der Garten daher nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vertragsvereinbarung.

Gestattet der Vermieter die Gartenbenutzung lediglich aus Gefälligkeit, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für eine entsprechende Ergänzung des Mietvertrags vorliegen, so ist die Gestattung – egal, ob diese ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden ist – frei widerruflich. In diesem Fall kann auch nicht von einem Leihvertrag (§ 598 BGB) ausgegangen werden, da auch dieser einen vertraglichen Bindungswillen voraussetzt.[2] Eine Grenze besteht nur im Schikane- und Willkürverbot.[3]

 
Praxis-Beispiel

Indizien für Gefälligkeit

Als Indiz für das Vorliegen einer reinen Gefälligkeit ohne den Willen, sich rechtlich zu binden, kann es gewertet werden, wenn die Gestattung ohne Verhandlungen über eine Änderung der Miete erfolgt ist oder der Vermieter deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin Einfluss auf den Zustand des Gartens nehmen will.[4]

 
Hinweis

Stillschweigende Vertragsergänzung

Dagegen kann ein langjähriges vorbehaltloses und widerspruchsloses Dulden der Gartenbenutzung durch den Mieter durchaus zu einer stillschweigenden Vertragsergänzung führen.[5]

Das Recht zur Gartenbenutzung kann dann weder durch Kündigung des Gartens beendet werden (unzulässige Teilkündigung) noch kann für die Benutzung eine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Letztlich entscheidend für die Beurteilung sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Liegen Wohnung und Mietergarten auf demselben Grundstück, ist nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zur Garagenvermietung[6] auch bei Vorliegen von 2 getrennten Verträgen über die Nutzung einer Wohnung und eines Mietergartens davon auszugehen, dass beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden und der Garten daher – weder vom Vermieter noch vom Mieter – separat gekündigt werden kann.[7]

Eine Teilkündigung des Gartens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Vermieter neuen Wohnraum zur Vermietung schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit einem Garten ausstatten will und die Kündigung auf den Garten beschränkt (§ 573b BGB).

Ist der Mieter einer Wohnung vertraglich zur Nutzung einer Gartenfläche berechtigt und hat der Vermieter während der Mietzeit einen Außenwasseranschluss zur Bewässerung des Mietergartens installiert, ist der Vermieter bei fehlender vertraglicher Abrede verpflichtet, den Außenwasseranschluss zu erhalten und diesen nach dessen Entfernung (z. B. wegen Umbauarbeiten) wieder herzustellen.[8]

 
Wichtig

Konkrete nachvollziehbare Kündigungsgründe

Im Kündigungsschreiben muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine konkrete Bauabsicht besteht und das beabsichtigte Bauvorhaben zulässig ist oder sein wird.[9]

[5] LG Hamburg, WuM 1988 S. 67 für über 20-jährige widerspruchslose Nutzung.
[7] AG Berlin-Wedding, Urteil v. 27.8.2014, 3 C 384/13, GE 2014 S. 1458.

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