Ein Wohnungsmietvertrag begründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu den angemieteten Wohnräumen auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes kann nur im Fall einer entsprechenden besonderen Vereinbarung im Wohnungsmietvertrag gelten.

 
Hinweis

Auch Warteliste gibt keinen Anspruch

Selbst eine vom Vermieter verwaltungsintern geführte Liste von Mietern, die sich für einen Garagenstellplatz interessieren, begründet keine Rechte der dort aufgeführten Mieter. Vielmehr ist es allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen.

Der Vermieter handelt somit nicht willkürlich, wenn er in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem er einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.[1]

In einer Tiefgarage dürfen auch mit Gas betriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Das frühere Verbot des Abstellens von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Tiefgaragen wurde bereits 1988 mit der Mustergaragen-Verordnung aufgehoben und in fast allen Bundesländern in Landesrecht umgesetzt.

 
Hinweis

Eingeschränktes Parken in Tiefgaragen für Gasfahrzeuge

Einschränkungen gibt es derzeit lediglich in Bremen und dem Saarland.

Ob und ggf. welche gesetzlichen Einschränkungen also bei der Nutzung von Garagen bestehen, bestimmt die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Eine Bundes-Garagenverordnung und damit eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es deshalb nicht. Jedoch bestehen inhaltlich weitgehende Übereinstimmungen: Fast alle Bundesländer machen keine Einschränkungen für das Parken mit Autogas- oder Erdgas-Fahrzeugen.

Die Rechtsvorschriften in den einzelnen Bundesländern:

 
Bundesland Landesgaragen-Verordnung Einschränkungen für Gasfahrzeuge?
Baden-Württemberg § 14 GaVO keine
Bayern § 17 GaV keine
Berlin

§§ 19, 20 BetrVO

(GaVO außer Kraft)
keine
Brandenburg § 19 BbgGStV keine
Bremen §§ 18, 23 Bremische GaVO Abstellen von Fahrzeugen mit Autogasantrieb nur, wenn sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.
Hamburg § 20 GarVO keine
Hessen § 19 GaVO keine
Mecklenburg-Vorpommern § 19 GarVO keine
Niedersachsen § 19 GaVO keine
Nordrhein-Westfalen

§ 134 SBauVO

(GarVO außer Kraft)
keine
Rheinland-Pfalz § 18 GarVO keine
Saarland § 24 GarVO Abstellen von Fahrzeugen mit Autogasantrieb nur, wenn sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.
Sachsen § 19 SächsGarVO keine
Sachsen-Anhalt § 19 GaVO LSA keine
Schleswig-Holstein § 19 GarVO keine
Thüringen § 18 ThürGarVO keine
[1] BGH, Beschluss v. 31.8.2010, VIII ZR 268/09, WuM 2010 S. 678.

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