(1) 1Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, dass sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. 2Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. 3Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. 4Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

 

(2) 1In allgemein zugänglichen Großgaragen sollen mindestens 10 % der Garageneinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein und sind als solche kenntlich zu machen (Frauenparkplätze). 2Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können. 3Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. 4Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbar Alarm-Melder anzubringen. 5Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Anteils an Frauenparkplätzen kann gestattet werden, wenn nachweislich weniger Frauenparkplätze erforderlich sind.

 

(3) 1Allgemein zugängliche Garagen müssen mindestens 1 % der Garageneinstellplätze, mindestens jedoch zwei Einstellplätze für schwerbehinderte Menschen nach Anlage 3 Nr. 7 Buchstabe d zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBI. 1 S. 367), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635),[1] [Bis 30.12.2014: vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 BGBl. I S. 38), zuletzt geändert am 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631),] haben; die Einstellplätze sind durch Zusatzschilder nach § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend zu kennzeichnen. 2Die Einstellplätze sollen so angeordnet sein, dass schwerbehinderte Menschen, die auf Hilfsmittel, wie Rollstühle, angewiesen sind, selbständig auf kürzestem Wege einen Ausgang erreichen können.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Garagenverordnung. Anzuwenden ab 31.12.2014.

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