§ 3 Zu- und Abfahrten
(1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Metern Länge vorhanden sein. 2Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 Meter breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 Meter betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 Metern. 3Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 Metern verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,8 Meter breiter Gehweg erforderlich. 2Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.
§ 4 Rampen
(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 Meter, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 Meter betragen. 3Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. 4Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 Meter betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 Metern Länge liegen.
(3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,8 Meter breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. 2An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
§ 5 Einstellplätze und Fahrgassen
(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. 2Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen
1. |
2,30 Meter, wenn keine Längsseite, |
2. |
2,40 Meter, wenn eine Längsseite, |
3. |
2,50 Meter, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,1 Meter durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, |
4. |
3,50 Meter, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist. |
3Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 Meter breit zu sein. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in Metern) bei einer Einstellplatzbreite von |
|
2,30 Meter |
2,40 Meter |
2,50 Meter |
bis 90 Grad |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
bis 45 Grad |
3,50 |
3,25 |
3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) 1Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 Meter breit sein. 2Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 Meter breit sein.
(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1. |
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 Metern erhalten bleibt, |
2. |
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und |
3. |
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. |
(5) 1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für
1. |
Kleingaragen ohne Fahrgassen, |
2. |
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen, |
3. |
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. |
3Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.
§ 6 Lichte Höhe
1Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Ba...