Bei der Eigentumszuordnung des Fußbodens ist zunächst zwischen dem eigentlichen Belag und dem darunter liegenden Estrich samt Trittschalldämmung und der Bodenplatte selbst zu unterscheiden.

Der Fußbodenbelag – egal, ob es sich um Parkett, Laminat, Teppichboden oder Kacheln handelt – steht nach ganz herrschender Meinung im Sondereigentum jedes Wohnungseigentümers.

 
Hinweis

Bodenbelag im Treppenhaus

Selbstverständlich ist der im Treppenhaus verlegte Bodenbelag dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.

Der darunter liegende Estrich samt Trittschalldämmung sowie Dämmschichten stehen hingegen als temperatur- und schalldämmende Schutzelemente nach ebenso überwiegender Meinung im Gemeinschaftseigentum.[1] Gleiches gilt für die Bodenplatte selbst oder aber Unterbodenkonstruktionen, die als konstruktive Bestandteile der Wohnanlage zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen.[2] Etwas anderes gilt jedoch für eine Folie zur Trittschalldämmung, die unterhalb des Bodenbelags verlegt ist. Diese ist Sondereigentum und kein Gemeinschaftseigentum. Insoweit kann nicht auf die Funktion der Folie zur Trittschalldämmung abgestellt werden.[3]

 
Hinweis

Kostenverteilung

Zwar stehen die Unterbodenkonstruktionen wie Estrich, Trittschallschutz und Dämmschichten – auch wenn sich diese im Bereich eines Sondereigentums befinden – zwingend im Gemeinschaftseigentum, gleichfalls kann vereinbart werden, dass die Kosten für Erhaltung dieser Bereiche von dem jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind. Sind die genannten Bereiche in der Teilungserklärung dem Sondereigentum des jeweiligen Sondereigentümers zugeordnet, ist zwar diese Zuordnung unwirksam. Gleichwohl aber kann eine derartige Regelung in eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung der jeweiligen Sondereigentümer umgedeutet werden. Hierfür bedarf es aber weiter der eindeutigen und zusätzlichen Regelung, dass die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile auf Kosten des jeweiligen Sondereigentümers zu erhalten sind.

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