Leitsatz

Der Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn entgegen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes keine konkreten Zwecke festgelegt werden, für welche die erhobenen Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen.

 

Normenkette

§§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG; § 21 Abs. 4 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer beschließen, die bisherigen Heizkostenverteiler gegen funkbasierte zu ersetzen. Der Verwalter wird außerdem beauftragt, ein Unternehmen S mit der Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenverteilern auf Funkbasis zu beauftragen.
  2. Gegen diesen Beschluss geht ein Wohnungseigentümer vor. Er ist der Auffassung, dass der Beschluss sowohl gegen den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutz seiner Privatsphäre als auch gegen die grundgesetzlich gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit seines Eigentums verstößt. Er befürchtet, dass durch die Verbrauchsaufzeichnung seine Anwesenheit und sein Verhalten nachvollzogen und ausgewertet werden kann.
  3. Das Amtsgericht hält den Beschluss für ordnungsmäßig. Es verweist auf eine BGH-Entscheidung in Mietsachen (BGH v. 28.9.2011, VIII ZR 326/10). Nach dieser habe ein Mieter den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler zu dulden. Datenschutzrechtliche Bedenken habe der BGH nicht problematisiert. Im Weiteren weist das Amtsgericht darauf hin, dass nur der Einbau beschlossen worden sei. Die konkrete vertragliche Ausgestaltung, insbesondere wie oft abgelesen werden soll, wer Zugriff auf diese Daten hat und wann und wie lange diese gespeichert werden, sei noch gar nicht getroffen worden. Bei der vertraglichen Ausgestaltung sei dann in der Tat das Interesse an einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung zu möglichst niedrigen Kosten gegen eine "ungezügelte Datensammelwut", die auch "unbemerkte" Überprüfungen des Heizverhaltens ausschließe, abzuwägen. Im Übrigen würden die Daten rückwirkend ausgelesen, sodass Erkenntnisse über aktuelles Verhalten nicht gewonnen werden könnten. Weiter sei es fraglich, ob der Wärmeverbrauch zu den geschützten personenbezogenen Daten gehöre. Das Gericht verkenne schließlich nicht, dass insbesondere dann, wenn häufig abgelesen wird und diese Werte gespeichert werden, Nutzerprofile erstellt werden könnten. Es müsse deshalb auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, wie diese Daten genutzt werden.
  4. Dagegen richtet sich die Berufung.
 

Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss entspreche keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Bei den Verbrauchsdaten handle es sich um personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf das Heizverhalten der Wohnungseigentümer, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung zuließen. Die Wohnungseigentümer selbst hätten daher beschließen müssen, dass die Verbrauchsdaten lediglich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur "im Rahmen des Erforderlichen" erfasst und verarbeitet werden.

 

Kommentar

Anmerkung
  1. Man mag darüber streiten, wer Recht hat. Jedenfalls ich selbst halte die Argumentation des Landgerichts für die richtige. Wärmeverbrauchswerte von Nutzern sind gesetzlich geschützte personenbezogene Daten, wenn sie unschwer Rückschlüsse auf das Heizverhalten, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung zulassen. Personenbezogene Daten dürfen indessen nur im Rahmen des Erforderlichen und unter Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit verarbeitet werden. Was gilt, müssen insoweit die Wohnungseigentümer selbst entscheiden und beschließen (siehe auch BGH v. 24.5.2013, V ZR 220/12, Rn. 30 zum Datenschutz bei einer Videoüberwachung).
  2. Die Wohnungseigentümer müssen daher dem Verwalter Vorgaben machen, welchen datenschutzrechtlichen Inhalt der Vertrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Ableseunternehmen haben soll. Soweit funkbasierte Heizkostenverteiler bereits eingebaut worden sind, sollte der Beschluss unverzüglich nachgeholt werden. Im Übrigen sollten auch vermietende Wohnungseigentümer die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret und synonym mit den für sie geltenden Bestimmungen festlegen und ihren Mietern mitteilen.

§ 11 BDSG (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

  1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
  2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
  3. die nach § 9 zu treffenden tec...

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