(1) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen

 

1.

die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

 

2.

Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

 

3.

die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

 

(2) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

 

1.

Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,

 

2.

Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

 

3.

ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

 

4.

ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

2Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

 

(3) 1Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. 2Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 3Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.

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