(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.

 

(2) 1Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung gehört. 2Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

 

1.

Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.

 

2.

Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. 2Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.

 

3.

Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.

3Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. 4Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. 5Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 6Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. 7Die Teilnahme ist Pflicht.

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