(1) 1Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

 

1.

einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

 

2.

sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,

 

3.

[1]für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom Hundert der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,

Bis 31.12.2004:

3.

für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,

 

4.

die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.

2Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.

 

(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.

 

(3) 1Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. 2Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. 3Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. 4Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. 5Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. 6Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. 7Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. 8Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. 9Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

 

(4) 1Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs Monate zu verlängern. 3Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht gefördert. 4Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge