Leitsatz

Ein Bankangestellter in leitender Position hatte im Verlauf eines Gesprächs mit einem Vorgesetzten, in dem es um die Änderung seines Tätigkeitsbereichs bzw. einer von der Bank angestrebten Versetzung bzw. eine mögliche → Kündigung ging, u. a. damit gedroht , sich an die Presse zu wenden , um bestimmte bankinterne Informationen preiszugeben. Außerdem äußerte er, dass er über gute Kundenverbindungen verfügen würde, die die Bank im Falle seiner Entlassung an andere Häuser verlieren würde. Aufgrund dieser Äußerungen wurde dem Angestellten fristlos gekündigt, mit der Begründung, die für eine weitere Zusammenarbeit unverzichtbare Vertrauensgrundlage sei durch diese Äußerungen zerstört worden bzw. die gemachten Äußerungen beinhalten den strafbaren Versuch einer Nötigung . Im Kündigungsschutzprozess, der abschließend vom BAG entschieden wurde, erhielt die Bank im wesentlichen Recht. Die Kündigung sei zwar nicht als fristlose, jedoch als fristgerechte Kündigung wirksam und sozialgerecht. Der Angestellte habe die aus seiner Sicht drohende Versetzung bzw. Kündigung nicht dadurch verhindern dürfen, dass er der Bank Unannehmlichkeiten in der Öffentlichkeit mittels Information der Presse androhte. Dadurch habe er die gerade in seiner Position unverzichtbare Loyalität zur Kooperation mit seinem Arbeitgeber verletzt. Diese Äußerungen seien als grobe arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen bzw. Vertrauensbruch zu werten, so dass auch eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei, denn es war aufgrund der Äußerungen des Angestellten auch für diesen ohne weiteres erkennbar, dass er mit einer Billigung dieses Verhaltens durch seinen Arbeitgeber nicht habe rechnen können.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.03.1999, 2 AZR 507/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge