(1) 1In jeder Dienststelle, in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen. 2Für eine Dienststelle, bei der die Voraussetzung des Satzes 1 nicht gegeben ist, ist die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig. 3In den Gemeinden, Landkreisen und anderen Gemeindeverbänden mit mehr als zehn nicht nur vorübergehend beschäftigten Frauen wird je eine Frauenbeauftragte bestellt. 4In den Gemeinden und Landkreisen können die Aufgaben der Frauenbeauftragten von der nach § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) oder § 60 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen werden. 5Entsprechendes gilt in den Hochschulen für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 56 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung.[1] [Vom 18.11.2012 bis 21.06.2023: 5Entsprechendes gilt in den Hochschulen für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 55 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.] 6Die Bestellung der Frauenbeauftragten darf nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.

 

(2) 1Für jede Frauenbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu bestellen. 2Die Vorschriften über die Frauenbeauftragte gelten für die Stellvertreterin entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Beschäftigte, die befugt sind, Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbständig zu treffen, dürfen nicht zur Frauenbeauftragten bestellt werden.

 

(4) 1Die Frauenbeauftragte wird für vier Jahre bestellt. 2Die Wiederbestellung ist möglich. 3Die Frauenbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen.

 

(5) 1Die Bestellung zur Frauenbeauftragten erlischt durch ihr Ausscheiden aus der Dienststelle oder durch Übernahme einer Tätigkeit nach Absatz 3. 2Die Dienststellenleitung kann die Bestellung zur Frauenbeauftragten nur auf deren Verlangen oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten widerrufen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen. Anzuwenden ab 22.06.2023.

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