Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheiden

Grundsätzlich liegt die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung im Regelinsolvenzverfahren, wenn ein Dritter den Insolvenzantrag gestellt hat und der Schuldner bei der Feststellung der Insolvenzgründe nicht mitwirkt. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bedarf es dieser Vorgehensweise nicht, weil das Gericht dem Schuldner bei mangelnder Mitwirkung die Stundung der Verfahrenskosten versagen kann. Auch kann der Gläubiger unmittelbar einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 290 ff. ZPO stellen und das Insolvenzgericht hieraus sogar die Unzulässigkeit des Insolvenzantrages herleiten.

Option zur Überprüfung der Angaben des Schuldners

Auch im Verbraucherinsolvenzverfahren sollten das Insolvenzgericht und der Treuhänder allerdings vom Gläubiger auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung nach § 803l ZPO aufmerksam gemacht werden. Die so erlangten Informationen erlauben nämlich, die Angaben des Schuldners zu verifizieren, Falschangaben aufzudecken und so auch Grundlagen für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu schaffen. Ein präventiver Hinweis des Gläubigers an den Schuldner auf die Informationspflichten kann diesen zur Wahrheit anhalten, möglicherweise aber sogar vom Insolvenzantrag abhalten, weil er weiß, dass ihm (dann) ohnehin ein Versagungsantrag hinsichtlich der Restschuldbefreiung droht.

FoVo 9/2016, S. 175 - 176

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