Drittschuldnerklage

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer als Drittschuldner nach Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners aus Lebensversicherungen in Anspruch, die dieser zuvor der Streithelferin der Beklagten abgetreten hatte.

Der damalige Arbeitgeber des Schuldners schloss 1981 für diesen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zwei Lebensversicherungsverträge mit den Endziffern 729 und 737 bei der Beklagten ab und übertrug diese Verträge nach dessen Ausscheiden mit Wirkung zum 1.11.1991 auf den Schuldner. Dieser trat die Ansprüche aus beiden Verträgen am 16.12.1991 und 7.4.1998 – jeweils unter Anzeige an die Beklagte – zur Sicherheit an die Streithelferin ab.

Gläubiger vollstreckt in Alterssicherung

Am 6.6.2002 erwirkte der Kläger einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner, am 26.8.2002 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der Beklagten zugestellt am 9.9.2002, der sich unter anderem auf sämtliche Ansprüche des Schuldners aus den Versicherungsverträgen mit den Endziffern 729 und 737 erstreckte. Nach dem Vertragsende zum 1.12.2017 zahlte die Beklagte die Ablaufleistungen der Verträge an die Streithelferin aus.

Streit um den Vorrang: Abtretung vs. Pfändung

Der Kläger hält die Abtretungen an die Streithelferin für unwirksam gemäß § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG, die Pfändungen hingegen für wirksam. Seine zuletzt auf Zahlung von 33.937,78 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

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