Das richtige Rechtsmittel: § 66 GKG

Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet nach § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

 

Hinweis

Da im vorliegenden Fall die Beschwer nur bei 4,50 EUR im Einzelfall liegt, muss also auf jeden Fall die Zulassung der Beschwerde beantragt werden. Ansonsten ist nach der Entscheidung über die Erinnerung kein weiteres Rechtsmittel möglich.

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Nach der Kostenrechnung ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur der Kostenansatz nach Nr. 2111 KV GKG in Höhe von 24,50 EUR. Eine Gebühr in einer solchen Höhe kennt das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz allerdings nicht. Die Gebühr beträgt lediglich 20,00 EUR. Wie sich aus den weiteren Ausführungen des Gerichtes ergibt, sollte aber eine Gebühr von 20 EUR nach Nr. 2111 KV GKG und eine Auslage nach Nr. 9000 KV GKG erhoben werden. Das bildet der Kostenansatz aber nicht ab. Der Kostenansatz ist deshalb schon aus diesem formellen Grund aufzuheben, soweit er über die gesetzlich geregelte Festgebühr von 20 EUR der Höhe nach hinausgeht. Auf alle weiteren Fragen kommt es eigentlich schon nicht an. Das Gericht müsste dann einen neuen Kostenansatz machen.

Nr. 2111 KV GKG gilt das ganze Verfahren ab

Es handelt sich bei Nr. 2111 KV GKG um eine Verfahrensgebühr als Festgebühr. Sie deckt mithin alle Kosten des Verfahrens ab, gleich auf welche Weise das Verfahren von dem Gericht geführt wird. Auf welche Weise der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und dem Gerichtsvollzieher zugänglich gemacht wird, liegt nicht im Einflussbereich des Gläubigers und seines Rechtsdienstleisters. Es ist für den Umfang der Gebühr auch unerheblich. Selbst bei der Pfändung mehrerer Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner wird die Gebühr nur einmal erhoben (Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, GKG KV 2111 Rn 10). Die Freiheit der gerichtlichen Verfahrensgestaltung ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber sich für eine Festgebühr entschieden hat.

 

Hinweis

"Die Verfahrensgebühr Nr.  2111 KV gilt als Pauschgebühr das gesamte Verfahren über den Antrag auf eine der aufgeführten gerichtlichen Handlungen der Zwangsvollstreckung ab."

(Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, KV GKG Nr. 2111 Rn 3.)

Weitergehende Gebühren oder Auslagen entstehen nicht, so dass alle einschlägigen Kommentare auch nur auf Nr. 2111 KV GKG verweisen (vgl. beispielhaft nur Musielak/Flockehaus, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 829a Rn 4; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 829a Rn 11).

Das ist auch keine Ausnahme

Nr. 2111 KV GKG bildet dabei keine Ausnahme ab. Vielmehr ist Gleiches auch in anderen elektronischen Verfahren zu sehen, beispielsweise im gerichtlichen Mahnverfahren. Auch im gerichtlichen Mahnverfahren werden – zwingend – rein elektronische Anträge gestellt, die in den Ausdruck des Mahn- wie des Vollstreckungsbescheides münden und deren Übergabe vom Gericht an den Zusteller zu erfolgen hat. Gleichwohl werden keine Auslagen nach Nr. 9000 KV GKG erhoben. Diese sind vielmehr in gleicher Weise von der Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG abgegolten.

Wenn die Auffassung des Amtsgerichtes richtig wäre, müsste auch hier ein Ansatz der Kopierauslagen erfolgen. Denn auch in diesem Verfahren "gehört nach wie vor die Übergabe der notwendigen Schriftstücke an den Empfänger in physischer Form" zum Verfahren. Im gerichtlichen Mahnverfahren werden die zuzustellenden Schriftstücke – Mahn- und Vollstreckungsbescheide – aber auch nicht vom Antragsteller übersandt, weil das bei der nach § 702 Abs. 2 ZPO zwingenden elektronischen Antragstellung nie der Fall ist. Der Grund liegt darin, dass es sich bei Nr. 1100 KV GKG ebenso wie bei Nr. 2111 KV GKG um eine Festgebühr handelt.

Was braucht es die Kopie?

Es fragt sich aber auch, warum das Amtsgericht die Herstellung der Kopie tatsächlich noch für erforderlich gehalten hat. Der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss konnte dem Gerichtsvollzieher im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs auch papierlos überlassen werden. Die Länder nehmen seit dem 1.1.2018 vollumfänglich am elektronischen Rechtsverkehr teil. Dies schließt die Gerichtsvollzieher ein, die seit diesem Zeitpunkt auch in der Lage sein müssen – und es sind –, elektronische Vollstreckungsaufträge nach § 754a ZPO entgegenzunehmen. Sie sind also auch in der Lage, auf § 829a ZPO elektronisch erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse entgegenzunehmen.

Das Gericht muss nicht die Arbeit des GV machen

Der Verweis des Amtsgerichtes auf § 192 ZPO ist verfehlt. Unerheblich bleibt, o...

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