Erfolglose Vollstreckung des Haftbefehls

Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, kann das Amtsgericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag nach § 901 ZPO einen Haftbefehl erlassen. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher. Dabei ist die Vollziehung des Haftbefehls nach § 909 Abs. 2 ZPO unstatthaft, wenn er älter als drei Jahre ist. Was aber, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht antrifft?

Verhaftung muss nachhaltig betrieben werden

Nach der Rechtsprechung muss der Gerichtsvollzieher die Verhaftung nachdrücklich betreiben. So verlangt § 187 Nr. 5 GVGA, dass der Gerichtsvollzieher mehrere Verhaftungsversuche unternimmt. Dabei soll ein Verhaftungsversuch kurz vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit, d.h. kurz vor 21:00 Uhr oder kurz nach 6:00 Uhr erfolgen (vgl. hierzu AG Halle, 23.12.2011, 53 M 5272/11 = FoVo 2012, 135). Ist auch dieser Versuch nicht erfolgreich, hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger aufzufordern, einen Beschluss des zuständigen Richters beim Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in der bezeichneten Wohnung erfolgen kann. Das Muster eines solchen Antrages finden Sie nachfolgend als Arbeitshilfe.

 

Muster: Antrag auf Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner, Az.: …

beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers

anzuordnen, dass die Vollstreckung des Haftbefehls des erkennenden Gerichts vom …, Az.: …, zur Nachtzeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet wird.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Das erkennende Gericht hat mit Beschl. v. … gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 901 ZPO erlassen. Dieser wurde dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung und gleichzeitigen Vollziehung übersandt.

Der Gerichtsvollzieher hat an verschiedenen Wochentagen und zu verschiedenen Tageszeiten die Zustellung und Vollziehung des Haftbefehls versucht.

Beweis: Mitteilung des Gerichtsvollziehers … vom …

Aus diesem Grunde verspricht allein eine Vollziehung des Haftbefehls zur Nachtzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Vollziehung zur Nachtzeit bedarf nach § 758a Abs. 4 ZPO der richterlichen Anordnung (BGH DGVZ 2004, 154 = JurBüro 2004, 616 = Rpfleger 2004, 715 = MDR 2004, 1379 = BGH-Report 2004, 1657 = InVo 2004, 502 = NJW-RR 2005, 146).

Die Vollstreckung zur Nachtzeit stellt für den Schuldner weder eine erkennbare unbillige Härte dar, noch steht der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zum Eingriff. Dem Gläubiger steht aus dem … des … ein vollstreckbarer Anspruch in Höhe von … nebst den Kosten des Verfahrens gemäß dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des … vom … sowie der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung aus § 788 ZPO zu.

Beweis: Anliegende Vollstreckungsunterlagen

Die bisherige Zwangsvollstreckung ist fruchtlos verlaufen, so dass die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattliche Versicherung die einzige Möglichkeit des Gläubigers darstellen, das zugriffsfähige Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen und so Befriedigung seiner Forderung zu erlangen.

Gez. Rechtsanwalt

 

Hinweis

Diese Möglichkeit bleibt auch nach der Reform der Sachaufklärung ab dem 1.1.2013 erhalten. Die maßgeblichen Regelungen befinden sich dann allerdings in §§ 802g ff. ZPO. Nachteil für den Gläubiger: Ab dem 1.1.2013 wird für den Erlass des Haftbefehls eine Gerichtsgebühr in Höhe von 15 EUR fällig.

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