Nachbesserung einer Vermögensauskunft

Der Schuldner hat in seinem Vermögensverzeichnis vom 17.2.2015 angegeben, über keinerlei Einkünfte zu verfügen und keiner Tätigkeit nachzugehen. Der Gläubiger hat unter dem 23.6.2016 Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt, nachdem bekannt geworden war, dass der Schuldner seit 2010 als Geschäftsführer der x KG fungiert. Der Obergerichtsvollzieher (OGV) hat eine Nachbesserung abgelehnt.

Hiergegen hat sich der Gläubiger mit einer Erinnerung gewandt. Diese hat das Gericht zunächst abgelehnt, da Unterlagen fehlten. Der Gläubiger hatte mit der eingereichten Beschwerde die fehlenden Unterlagen vorgereicht.

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