GBR und Gesellschafter als Gläubiger

Die Gläubiger betreiben eine radiologische Gemeinschaftspraxis. Sie wenden sich gegen die vierfache Berechnung der Gebühren durch den Gerichtsvollzieher. Auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids wurde der GV nach Auftrag durch die Gläubiger zur Vollstreckung gegen die Schuldnerin tätig. Der Vollstreckungstitel enthielt keine Angaben zum Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger. Sie wurden und werden durch denselben Rechtsanwalt vertreten.

GV ging von mehreren Aufträgen aus

Der durchgeführte Vollstreckungsversuch blieb mangels vollstreckbaren Vermögens erfolglos. Der GV stellte den Gläubigem die angefallenen Kosten in Rechnung. Dabei berechnete er die Gebühren vierfach und legte die Annahme zugrunde, dass es sich um mehrere Aufträge, da mehrere Gläubiger, handelt. Hiergegen legten die Gläubiger Erinnerung ein. Sie sind der Ansicht, sie seien Gesamtgläubiger. Die Gebühren seien deshalb nur einfach zu berechnen.

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