Nichts Pfändbares auf dem Konto

Der Schuldner hat nachgewiesen, dass in den letzten sechs Monaten vor seiner Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben worden sind. Weiterhin hat er glaubhaft gemacht, dass auch in den nächsten zwölf Monaten nur mit der Gutschrift ganz überwiegend nicht pfändbarer Beträge zu rechnen ist.

Eingehende Renten an der Quelle gepfändet

Der Schuldner hat nachgewiesen, dass es sich bei dem betroffenen Konto um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto handelt. Durch die von ihm vorgelegten Kontoauszüge hat der Schuldner nachgewiesen, dass auf sein Konto in den letzten sechs Monaten nur seine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung und seine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe, überwiesen wurden. Der Schuldner hat weiter dargelegt, dass beide Renten bereits von verschiedenen Gläubigern gepfändet worden sind. Auf das Konto des Schuldners werden nur die unpfändbaren Beträge seiner Renten überwiesen. Aufgrund der direkten Rentenpfändungen steht fest, dass auch in den nächsten zwölf Monaten nur unpfändbare Beträge auf dem Konto des Schuldners eingehen werden.

Entscheidung nach § 850l ZPO

Die Gläubigerin wurde angehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. Dass der Aufhebung der Pfändung im Rahmen des § 850l ZPO konkrete überwiegende Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich.

§ 765a ZPO ist subsidiär

Soweit der Schuldner eine Aufhebung der Pfändung gemäß § 765a ZPO begehrt, ist dieser Antrag zurückzuweisen. Gemäß § 765a ZPO kann eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte liegt nicht vor, solange der Schutz durch die Anwendung von besonderen Bestimmungen erreicht werden kann. Hier erfolgt der Schutz des Schuldners durch die vorstehende Entscheidung gemäß § 850l ZPO.

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