Einzelfallentscheidung

Ob die Entscheidung des LG im Ergebnis zutreffend ist, kann aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden. Dafür wäre der Inhalt der Abtretungsbestätigung im Detail mitzuteilen gewesen. Jedenfalls taugt die Entscheidung des LG nicht als "Grundsatzentscheidung", wonach die Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO – entgegen der bisher einhelligen Praxis – nicht (mehr) durch eine Abtretungsbestätigung geführt werden könnte.

 

Hinweis

Das sieht offenbar auch das Landgericht so, da es anderenfalls sicher die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte. Auch wäre dann sicher präziser zwischen der Frage nach dem Inhalt der Urkunde, der darauf bezogenen Prüfungskompetenz des Klauseler teilungsorgans und der Form des Nachweises differenziert worden. Letztlich hätte dann sicherlich eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur und Literatur auf dem aktuellen Stand (inzwischen ist der einzig zitierte Zöller schon fast zwei Jahre in der 31. Auflage erhältlich) nicht gefehlt. All das spricht dafür, dass schlicht der Inhalt der "Abtretungsbestätigung" im konkreten Einzelfall eine Rechtsnachfolge nicht belegte.

Gleichwohl hat die Entscheidung schnell große Aufmerksamkeit erregt und für Irritationen in den betroffenen Gläubigerkreisen gesorgt.

Wesentlich: der (formale) Inhalt der Urkunde

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich der Abtretungsbestätigung nur entnehmen, dass ein Kauf- und Abtretungsvertrag existieren soll. Das genügt dem LG nicht. Maßgeblich ist tatsächlich, dass sich aus der Urkunde die Rechtsnachfolge ergibt. Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Wenn exakt dies von den Parteien des Abtretungsvertrages bestätigt wird (Zessionar und Zedent), genügt dies, um die Rechtsnachfolge nachzuweisen.

 

Hinweis

Es reicht sogar die Erklärung des abtretenden Altgläubigers (Zedent) über die Abtretung. Die notwendige Annahmeerklärung des Neugläubigers (Zessionar) liegt dann in der Beantragung der Vollstreckungsklausel, die insoweit offenkundig ist (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn 20). Danach genügt auch eine öffentlich beglaubigte Abtretungsanzeige im Sinne des § 409 BGB zur Umschreibung nach § 727 ZPO.

Begrenzte Prüfung im Klauselverfahren

Die Wirksamkeit der Ausgangsvereinbarung ist demgemäß ebenso wenig zu prüfen wie deren tatsächliche Existenz. Das hat der BGH bereits entschieden (BGH v. 29.6.2011 – V ZB 89/10 = NJW 2011, 2803, Rn 20 und 21 – zitiert nach juris; BGH v. 27.10.2011 – VII ZB 100/10 = ZfIR 2011; vgl. auch BGH NJW 2009, 1887; BGH MDR 2005, 1432): Im Unterschied zum Erkenntnisverfahren, in dem eine Prüfung nach der materiell-rechtlichen Lage stattfindet, dient das Klauselerteilungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers der "Prüfung der Vollstreckbarkeit nach der prozessualen Lage der Sache" (vgl. Motive S. 403 f. = Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl., Bd. 2, Abteilung 1, S. 433 f.). Eine weitergehende Prüfungsbefugnis – insbesondere eine materiell-rechtliche Beurteilung – steht dem Klauselorgan nach dem BGH grundsätzlich nicht zu.

LG übersieht § 403 ZPO

Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 403 BGB, mit der sich das LG nicht auseinandersetzt. Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger danach auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Das Gesetz selbst geht also für den Charakter einer die Abtretung nachweisenden öffentlich beglaubigten Urkunde gerade nicht davon aus, dass die Ausgangsvereinbarung vorgelegt werden muss.

 

Hinweis

Dass im Sinne des § 727 ZPO eine öffentliche beglaubigte Urkunde nach § 403 BGB nicht als Nachweis genügen soll, d.h. unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden, lässt sich nicht ersehen. Für den Nachweis der Abtretung im Sinne des § 727 ZPO genügt mithin die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung nach § 403 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 484 [485], KG JurBüro 1999, 439; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 727 ZPO Rn 20). Die Entscheidung des LG ist daher nur dann richtig, wenn die dortige Abtretungsbestätigung die Anforderungen des § 403 ZPO nicht erfüllt.

Schuldner ist nicht rechtlos

Eine solche Sicht stellt den Schuldner auch nicht rechtlos. Insoweit sind die Rechtsmittel nämlich konsequent zu unterscheiden. Die Klauselerinnerung dient der Prüfung formeller Fragen des Klauselerteilungsverfahrens. Ob die materielle Berechtigung, wie sie in der öffentlich beglaubigten Urkunde, der Abtretungsbestätigung, behauptet ist, tatsächlich besteht, ist ggf. im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu klären.

Die Formen werden vermischt

Das LG stellt für den Nachweis der Abtretung auf § 415 ZPO ab. Dort ist die öffentliche Urkunde geregelt. Dafür genügt dem LG – richtigerweise – die Beglaubigung der Unterschriften nicht. Allerdings differenziert...

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