Umfang des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto

Nach der Neuregelung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als es den dem Schuldner nach § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden Betrag für den Folgemonat übersteigt. Die Vorschrift dient der Beseitigung der zuvor entstandenen sog. Monatsanfangsproblematik. Es soll sichergestellt werden, dass am Ende eines Monats auf einem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, ihm nicht durch Weiterleitung an den Gläubiger entzogen werden.

Gutschriften aus der Wartefrist gehören Schuldner

In Zusammenhang mit der Regelung in § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO bedeutet dies, dass sich dem Pfändungsschutz unterliegendes Guthaben auch daraus ergeben kann, dass es aufgrund der automatischen Auszahlungssperrfrist nach § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO noch nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden kann. So wird das zurückgehaltene Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrages mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst (BT-Drucks 17/4776, 8/9).

Keine Beschränkung auf künftige Forderungen

Für einen Schutz lediglich künftiger Forderungen gibt es keinen Anhaltspunkt, insbesondere folgt dies nicht aus der Formulierung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Pfändung eines "künftigen Guthabens". Sie bezieht sich eindeutig nicht auf die Art der eingehenden Leistungen, sondern nimmt lediglich Bezug auf den Pfändungsumfang bei Kontoguthaben, der sich nach § 833a ZPO auch auf künftige Saldenforderungen erstreckt. Das künftige Guthaben im Sinne des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO kann dementsprechend durch jeden nach Wirksamwerden der Pfändung und Zustellung des Überweisungsbeschlusses auf dem Pfändungsschutzkonto eingehenden Betrag entstehen, auf den sich die Pfändung erstreckt. Eingeschlossen sind damit auch einmalige und nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungseingänge (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 835 Rn 15). Eine für den Pfändungsumfang maßgebliche Regelung über die Art der eingehenden Forderungen beinhaltet § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO ersichtlich nicht.

Keine Beschränkung auf Sozialleistungen

Die vom AG vorgenommene Beschränkung des Schutzes auf künftige, regelmäßig ausgezahlte Sozialleistungen ist ebenfalls nicht zutreffend. Zwar war Anlass der Neuregelung ausweislich der oben zitierten Bundestagsdrucksache die Beseitigung der sog. Monatsanfangsproblematik, die durch am Ende des Monats gewährte Zahlungen für den jeweiligen Folgemonat entstanden ist. Daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO bei anderen, insbesondere einmaligen bzw. unregelmäßigen Zahlungen keine Anwendung finden soll. Die Regelung verfolgt das grundsätzliche Ziel, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner zur Existenzsicherung in einem Monat zur Verfügung stehen soll; geschützt ist bei einem Pfändungsschutzkonto grundsätzlich das Guthaben als solches, ohne dass es darauf ankommt, auf welchen Gutschriften es beruht oder ob es sich um regelmäßige oder einmalige Zahlungseingänge handelt (Zöller, a.a.O., § 850k Rn 3, 3a). Darüber hinaus kann es nicht dem Drittschuldner auferlegt werden, den Leistungszweck und die zeitliche Zäsur eingehender Zahlungen zu überprüfen (BGH JurBüro 2012, 41).

Im konkreten Fall war nichts zu holen

Dies führt nach der Systematik der Vorschriften vorliegend dazu, dass die Beklagte die im September entstandenen Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners erst Anfang November 2012 auskehren durfte (§ 835 Abs. 4 S. 1 ZPO), soweit sie nicht nach § 850k Abs. 1 ZPO vom Pfändungsschutz erfasst sind. Entgegen der klägerischen Auffassung ist über den unstreitig für den Monat September 2012 bestehenden Freibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR gemäß § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO des Weiteren auch der Freibetrag in gleicher Höhe für den Monat Oktober 2012 vom Pfändungsschutz erfasst. Da im Oktober 2012 keine Zahlungseingänge auf dem Konto des Schuldners zu verzeichnen waren, war der monatliche Freibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR erneut nicht pfändbar. Die Vorschrift des § 835 Abs. 4 ZPO bewirkt zunächst, dass nach der Pfändung eingehendes Guthaben für den dort genannten Zeitraum separiert wird (Moratorium); nach Ablauf dieses Zeitraums wird es über § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO als Guthaben im Sinne des § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO definiert, d.h. es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es über dem monatlichen Freibetrag liegt und deshalb nicht pfändbar ist.

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