Lohnpfändung: Nicht gleich aufgeben!

Wird Arbeitseinkommen gepfändet, lautet die für den Gläubiger nicht selten ernüchternde Drittschuldnerauskunft dahin, dass der Schuldner zwar beschäftigt wird, aber kein die Pfändungsfreigrenzen übersteigendes Arbeitseinkommen erhält. Das sollte den Gläubiger aber nicht veranlassen, seine Bemühungen sofort einzustellen. Neben der Frage, ob gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigte Personen über eigenes Einkommen verfügen und deshalb ein Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden kann, sollte auch untersucht werden, ob ein Fall verschobenen oder verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO vorliegt. Dies liegt besonders nahe, wenn zwischen dem Schuldner als Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als Drittschuldner ein besonderes Näheverhältnis besteht, es sich also um Ehegatten, Verwandte oder gute Freunde handelt.

Übliche Vergütung ermitteln und handeln

Durch Anforderung der Lohnabrechnung beim Arbeitgeber (BGH FoVo 2013, 56) kann ermittelt werden, welches Einkommen der Schuldner tatsächlich erhält. Sodann ist zu ermitteln, wie hoch das angemessene Gehalt wäre.

 

Hinweis

Auskunftsquellen können die Handwerks- sowie die Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsagenturen, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände sein. Auch Internetrecherchen können hier hilfreich wirken.

Dabei wird sich sicher eine Spanne für ein angemessenes Gehalt ergeben. Weicht das tatsächliche Einkommen um mehr als 20 % von der Untergrenze der Spanne ab, dürfte die Vermutung für ein verschleiertes Arbeitseinkommen sprechen. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner lediglich ein "Taschengeld" erhält. Der Drittschuldner ist dann zur Zahlung des pfändbaren Betrages ausgehend von einem angemessenen Gehalt aufzufordern. Kommt er der Zahlungsaufforderung nicht nach und liefert er auch keine akzeptable Be­gründung, muss der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Hierzu dient unsere Arbeitshilfe.

Muster xx1: Drittschuldnerklage nach § 850h ZPO

 

Muster: Drittschuldnerklage nach § 850h ZPO

An das Arbeitsgericht … in …

Klage und Streitverkündung

des … (Name und Anschrift des Vollstreckungsgläubigers)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: …

gegen

die Firma … (Name und Anschrift des Arbeitgebers/Drittschuldners)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: …

Streitverkündungsempfänger: … (Name und Anschrift des Schuldners)

Streitwert: … EUR (pfändbarer Betrag, höchstens Vollstreckungsforderung)

Im Namen und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger … EUR nebst … Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem … zu zahlen.
  2. festzustellen, dass die Beklagte für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Streitverkündeten verpflichtet ist, den pfändbaren Betrag des Arbeitslohnes ausgehend von einem Betrag von zumindest … EUR zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Gläubiger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom … des AG … , Az.: … , abzuführen.

Gleichzeitig wird dem … (Name und Anschrift des Schuldners) der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Die Streitverkündung erfolgt gemäß § 841 ZPO. Die Lage des Rechtsstreits ergibt sich für den Streitverkündungsempfänger aus der beiliegenden Klageschrift, die ich ihm zuzustellen bitte.

Begründung:

Dem Kläger steht gegen den Streitverkündungsempfänger aus dem rechtskräftigen Urteil des AG … vom … (Az: … ) eine Forderung in Höhe von … EUR zuzüglich … Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu. Außerdem sind … EUR an festgesetzten Kosten entstanden, die seit dem … mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Daneben sind weitere … EUR an Vollstreckungskosten bisher entstanden.

Beweis: Anliegende Vollstreckungsunterlagen in Kopie, die im Falle des Bestreitens im Original vorgelegt werden.

Wegen dieser Forderung hat der Kläger gegen die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom (Az: … ) wegen des Vergütungsanspruchs des Streitverkündungsempfängers erwirkt. Dieser wurde der Beklagten am … zugestellt.

Beweis: In Kopie beigefügter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsnachweis.

Der Streitverkündungsempfänger und die Inhaberin der Beklagten sind Eheleute. Der Streitverkündungsempfänger leistet der Beklagten in einem ständigen Verhältnis Arbeit, und zwar ist er als … in dem Kleinbetrieb tätig (Tätigkeit ist gegebenenfalls näher zu umschreiben).

Üblicherweise werden solche Tätigkeiten vergütet; ihnen kommt ein Vermögenswert zu, denn die Beklagte müsste eine Ganztagskraft einstellen, wenn der Streitverkündungsempfänger die Arbeit nicht leisten würde. Die Dienste werden gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung geleistet. Die Beklagte hat auf das Auskunftsverlangen des Klägers nach § 840 Abs. 1 ZPO erklärt, der Streitverkündungsempfänger erhalte

… EUR
lediglich ein...

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