Wann darf der Abfindungsanspruch beigetrieben werden?

Stellt das Arbeitsgericht durch Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, so hat es nach § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich dann nach § 10 KSchG. Das so ergehende Urteil bildet als Zahlungstitel die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses tritt aber erst mit der Rechtskraft des Urteils als gestalterische Wirkung dieses Urteils ein. Als Folge davon entsteht erst in diesem Zeitpunkt, d.h. dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, ein endgültiger Anspruch auf die nach §§ 9, 10 KSchG festgelegte Abfindungszahlung. Steht dies einer Vollstreckung des Abfindungsanspruchs aus einem nach § 62 ArbGG ja grundsätzlich vorläufig vollstreckbaren Urteil entgegen?

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