Rückständiger Unterhalt wird tituliert

Der Schuldner war verheiratet, hatte zwei Kinder und zahlte nach der Trennung 1994 keinen Unterhalt, so dass die Unterhaltsberechtigten bis 1996 Leistungen nach dem BSHG erhielten. Die Gläubigerin beantragte wegen der auf sie nach § 91 Abs. 3 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüche zunächst einen Vollstreckungsbescheid und erhielt nach dem Einspruch des Schuldners ein Urteil über rückständigen Unterhalt von insgesamt 6.648 DM. Gleichwohl zahlte er nicht.

 

Hinweis

Der Fall betrifft die Rückforderung der in Vorleistung getretenen Sozialhilfebehörde. Die hierin entwickelten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise für jeden anderen Unterhaltsgläubiger, der rückständigen Unterhalt als Insolvenzforderung anmeldet.

Strafrechtliche Verurteilung folgt

Der Schuldner zahlte keinen Unterhalt und wurde wegen einer vorsätzlichen Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern von Juni 1995 bis Januar 1999 gemäß § 170b StGB a.F. verwarnt. Das Strafgericht behielt sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM vor.

Und danach die Verbraucherinsolvenz

2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Gläubigerin meldete eine Forderung in Höhe von 14.445,97 EUR für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1.6.1994 bis zum 31.7.1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Schuldner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.

Qualifizierte Anmeldung wird zurückgewiesen

Das AG hat die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung festgestellt und den Verjährungseinwand des Schuldners zurückgewiesen. Anders das OLG, das die Feststellungsklage zurückgewiesen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge