Fälle nehmen zu

Auf den ersten Blick handelt es sich um einen eher nicht alltäglichen Fall. Trotzdem ist festzustellen, dass in den letzten 10 bis 15 Jahren immer mehr Inhaberschuldverschreibungen nicht nur bei institutionellen Anlegern platziert werden, sondern auch bei mehr oder minder vermögenden Privatpersonen oder solchen Anlegern, die – angesichts niedriger Zinsen – kreditfinanziert ihr Vermögen aufbauen wollen. Das globale Finanzwesen ist dabei so instabil, dass es der zwangsweisen Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches bedarf. Argentinien und Griechenland sind die bekanntesten, aber beileibe nicht die einzigen Beispiele. Für den Bevollmächtigten des Anlegers gilt es, bereits bei der Titulierung die Probleme der Vollstreckung in den Blick zu nehmen. Der Aussteller ist nach § 797 BGB nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

Keine Zug-um-Zug-Verurteilung

Der BGH hat bereits 2008 entschieden, dass die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO fällt, da die Herausgabe des Papiers kein selbstständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (NJW 2008, 3144). Anderenfalls würde es nämlich auch genügen, dass die Inhaberschuldverschreibungen erst bei der Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner vorliegen, § 829 Abs. 3 ZPO. Das ist der Grund, weshalb sie schon bei der Beantragung des PfÜB vorgelegt werden muss. Das lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass nur ein Pfändungsbeschluss ohne Überweisung beantragt wird.

 

Hinweis

Da sich die Vorlage im Original nicht vermeiden lässt, sollte die Herausgabe zum Erlass des PfÜB ebenso wie die anschließende Rücknahme mit der sammelverwahrenden Bank bereits in der Vorbereitung der Titulierung abgestimmt werden.

FoVo 7/2016, S. 135 - 137

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