Was begonnen ist, darf fortgeführt werden

Nicht immer stellt der Tod des Schuldners ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen wurde, nicht dagegen, dass noch eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme andauert (AG Bremerhaven DGVZ 1993, 60; MüKo-Schmidt, § 779 Rn 6; Musielak-Lackmann, § 779 Rn 3). Der Gläubiger bedarf also keines auf die Erben nach § 727 ZPO umgeschriebenen Titels. Damit bedarf es auch keiner Ermittlung der Erben.

 

Beispiel

Der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw des Schuldners beauftragt. Diese scheitert, weil der Pkw im Mitgewahrsam eines Dritten stand, der nicht herausgabebereit war (§ 809 ZPO). Nachfolgend stirbt der Schuldner. Das Vollstreckungsgericht darf nun die Vollstreckung in Form der Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Titel zunächst auf die Erben umgeschrieben werden müsse (LG Stuttgart DGVZ 1987, 12).

Allerdings kann die Zwangsvollstreckung nach § 779 ZPO nur so lange fortgesetzt werden, bis es einer Mitwirkungshandlung des Schuldners, d.h. nunmehr des Erben bedarf.

 

Beispiel

Im vorausgehenden Beispiel zeigt sich bei der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, dass der zu pfändende Pkw offensichtlich einer Leasinggesellschaft gehört. War der Gerichtsvollzieher zugleich allgemein zur Mobiliarzwangsvollstreckung beauftragt, kann er jetzt die Pfändung in der Wohnung des Schuldners ohne Titelumschreibung fortsetzen. Findet er dabei zum Beispiel Sparbücher und Sparbriefe, so kann er diese im Wege der Hilfspfändung an sich nehmen.

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