Erstellung von Jahresrechnung und Wirtschaftsplan

Die Gläubiger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Schuldnerin war die Verwalterin dieser Gemeinschaft. Sie wurde durch Anerkenntnisurteil verurteilt, für die WEG für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen und den Gläubigern Einsicht in die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Verwaltungsunterlagen zu gewähren.

 

Hinweis

Vertragspartner des Verwalters und damit Gläubigerin ist grundsätzlich die WEG und nicht der einzelne Wohnungseigentümer. Deshalb kann nur die WEG die Erfüllungsansprüche geltend machen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist zwar in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, kann aber nur Schadensersatzansprüche geltend machen.

Vertretbare oder unvertretbare Handlung

Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Erstellung der Jahresabrechnungen und des Wirtschaftsplans um vertretbare Handlungen, die nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem anderen Hausverwalter vorgenommen werden können.

Antrag auf Ersatzvornahme nach § 887 ZPO

Die Gläubiger begehren die Ermächtigung, durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung die titulierten Pflichten erfüllen zu lassen, die Duldung des Betretens und der Durchsuchung der Geschäftsräume und einen Kostenvorschuss von 4.784 EUR. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Im Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin die Abrechnungen vorgelegt, die die WEG aber als nicht von der Schuldnerin stammend und zugleich fehlerhaft zurückgewiesen hat.

LG sieht unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO

Das LG hat auf die Beschwerde den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich jedenfalls dann um eine unvertretbare Handlung, wenn sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz dieses Verwalters befänden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der WEG.

 

Hinweis

Als Alternative zum Rechtsmittel wäre in Betracht gekommen, hilfsweise einen Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO zu stellen (hierzu Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2016, § 13). Auf diese Weise wäre ggfs. schneller als im Rechtsmittelweg eine Befriedigung zu erreichen gewesen.

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