Pionierarbeit des Landgerichts

Es gibt bisher wenige Entscheidungen zur Auslegung der Informationspflichten nach § 11a RDG und dem korrespondierenden § 43d BRAO. Veröffentlicht sind sie nicht und betreffen auch – anders als hier – besondere Konstellationen des Einzelfalls. Juris und Beck-Online zeigen keine einzige veröffentlichte Entscheidung zu den Informations- und Mitteilungspflichten. Insoweit ist die von der Verbraucherzentrale aufgeworfene Frage "Neuland". Es wäre wünschenswert, wenn die noch nicht rechtskräftige Entscheidung zum Anlass genommen wird, den Umfang der Informationspflichten zu den Inkassokosten obergerichtlich und möglichst auch höchstrichterlich umfassend zu klären.

Was ist der Entstehungsgrund?

Wie sich aus dem Tatbestand ergibt, hat das IKU als Entstehungsgrund den Verzugsschaden angegeben, d.h. den Erstattungsanspruch nach §§ 280, 286 BGB. Das würdigt das Landgericht in den Entscheidungsgründen aber dann nicht hinreichend, sondern sieht nur § 4 Abs. 5 RDGEG, der in der Tat keine Grundlage für den Erstattungsanspruch darstellt.

Das Landgericht verlangt im Ergebnis die Darstellung des Innenverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsdienstleister. Das erscheint überzogen und wird auch bei einem Rechtsanwalt nicht verlangt.

 

Hinweis

Angegeben werde müsste dann, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB geschlossen wurde, wonach der Inkassodienstleister eine Vergütung entsprechend dem VV RVG erhält oder welche Vergütungsabrede auch sonst getroffen wurde.

Welche Vergütung der Auftraggeber dem Inkassounternehmen tatsächlich schuldet, muss den Schuldner aber nicht interessieren. Für ihn ist allein erheblich, in welchem Umfang er Rechtsverfolgungskosten zu erstatten hat. Sein berechtigtes Interesse an Information betrifft also das Außenverhältnis und nicht das Innenverhältnis. In der Geltendmachung eines bestimmten Erstattungsanspruches der Höhe nach liegt zugleich die Information, dass Rechtsverfolgungskosten (zumindest) in dieser Höhe tatsächlich entstanden sind.

 

Hinweis

Wäre diese Behauptung tatsächlich unzutreffend und würde ein über dem Vergütungsanspruch liegender Erstattungsanspruch geltend gemacht, wäre dies berufs-, haftungs- und strafrechtlich zu bewerten.

Die Prüfung des LG wirft in der Sache also die Frage auf, ob sich die Bestimmung auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs (Außenverhältnis) bezieht oder aber auf Entstehung der Inkassovergütung (Innenverhältnis). Leider hat das Landgericht die Frage in dieser Weise nicht fokussiert und deshalb auch die maßgeblichen Erwägungen nicht erkannt und bewertet.

Begriff "Entstehungsgrund" muss ausgelegt werden: Wortlaut

Mangels Legaldefinition des Begriffes "Entstehungsgrund" muss die Norm nach den einschlägigen Regeln einer Auslegung zugeführt werden. Der Wortlaut der Norm ist dabei unergiebig und ließe letztlich beide Sichtweisen zu.

Gesetzesbegründung

Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/13057, S. 19) gibt für die Auslegung ebenfalls keine zielführenden Hinweise. Sie wiederholt zunächst nur den Gesetzeswortlaut. Zwar verweist sie auf die Inkassovergütung als dasjenige, was Auftraggeber und Inkassodienstleister als Entgelt vereinbart haben. Das beschreibt aber nur die Höhe, nicht den Entstehungsgrund. Übersteigt die Inkassovergütung aber den nach § 4 Abs. 5 RDGEG erstattungsfähigen Betrag, muss auch nur die Höhe angegeben werden, deren Erstattung verlangt wird. Welches – berechtigte – Interesse sollte der Schuldner an einer weitergehenden Information haben?

Sinn und Zweck der Regelung

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzes, dem Schuldner eine Prüfung zu ermöglichen erscheint zunächst jedenfalls die Angabe des Erstattungsanspruchs erforderlich. Dieser ergibt sich regelmäßig aus dem Verzug nach §§ 280, 286 BGB, auch wenn weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 823 BGB nicht ausgeschlossen sind. Ob die Voraussetzungen der Erstattungsnorm vorliegen, kann der Schuldner prüfen. Ob die Information zum Innenverhältnis richtig ist, kann er dagegen nicht prüfen. Es soll auch nicht der Vergütungsanspruch des Inkassounternehmers, sondern der Erstattungsanspruch des Gläubigers geprüft werden. Über die inbegriffene Information, dass jedenfalls in Höhe der geltend gemachten Inkassokosten auch ein Vergütungsanspruch besteht, ist keine weitere Information zum Innenverhältnis erforderlich.

 

Hinweis

Bei der Entscheidung "schwingt" mit, dass ja eine niedrigere Vergütung vereinbart sein könnte. Das ist aber auch bei einem Rechtsanwalt nach § 49b BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 RVG möglich. Auch der Rechtsanwalt muss aber nicht präzise darstellen, welche vertraglichen Beziehungen er zu seinem Mandanten pflegt. Ganz zu schweigen von der Möglichkeit einer höheren Vergütung (Honorarvereinbarung), bei der dann aber nur ein Teil als Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Solche Angaben dürften (auch) der vertraglichen Schweigepflicht unterliegen.

Obergrenze ist angegeben

Anders als das Landgericht meint, hat der Gläubiger nach dem Tatbestand der En...

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