Ist die Honorarvereinbarung eines Zahnarztes mit einem gesetzlich versicherten Patienten über den Eigenanteil für eine prothetische Versorgung formnichtig, kann sich der Patient im Zahlungsprozess nach Durchführung der zahnprothetischen Behandlung nicht darauf berufen, dass hinsichtlich des von ihm zu tragenden Eigenanteils keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
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