Nahrungsmittelunverträglichkeit

Da die Aufwendungen der Nahrungsmittelunverträglichkeit einen zusätzlichen Mehrbedarf des Schuldners darstellen, sei dem Schuldner ein weiterer Betrag von 80 EUR zu belassen.

Kein krankheitsbedingter Mehrbedarf

Für den insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung vorgesehen, da es sich um Vollkost handelt und davon ausgegangen werden kann, dass diese aus dem Regelbedarf bestritten werden kann.

Lebenshaltung aus dem Regelsatz

Das Gericht schließt sich auch der Auffassung des Gläubigervertreters an, dass die Aufwendungen von Fahrtkosten zur Ärztin, Kosten für ein Attest, Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten, Tierarztkosten, Versicherungskosten für die Hunde, Hundefutterkosten und die Kosten zur Führung eines Quads aus dem Regelsatz zu bezahlen sind. Einwendungen gegen die Nahrungsmittelunverträglichkeit und den Diabetes mellitus wurden seitens des Gläubigers nicht erhoben.

Keine Mitwirkung

Der Schuldner ist der Forderung des Gerichtes nicht nachgekommen, einen fiktiven Sozialhilfebescheid einzureichen, um zu belegen, inwieweit die geltend gemachten Mehrkosten im Rahmen einer zu gewährenden Sozialhilfe anerkannt werden würden.

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