Anordnungsvoraussetzungen liegen vor

Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben. Der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist nicht gegen die Gesellschafter C.T. und M.T., sondern ausdrücklich gegen die GbR gerichtet; die Gläubigerin hat lediglich bezogen auf die zu dieser gehörenden Gesellschafter mitgeteilt, dass K.T. verstorben sei.

 

Hinweis

Hier zeigen sich zwei wichtige Aspekte für die Praxis:

Zum einen muss die Grundschuldbestellung so ausgestaltet sein, dass sowohl die GbR als auch die Gesellschafter als (Gesamt-)Schuldner aufgeführt werden.
Zum anderen muss sich der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder der Zwangsversteigerung gegen die GbR und die Gesellschafter richten.

Hier: Grundschuld nach § 800 ZPO gegen GbR

Die Grundschuldbestellungsurkunde erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der GbR als Schuldnerin und ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden (sämtlichen) Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch aufgrund einer durch diese persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (BGH FoVo 2011, 35 m.w.N.).

 

Hinweis

Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld nach § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll.

Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich

Einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Todes von K.T. bedarf es nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH gelten bei der Vollstreckung in das Grundstück einer GbR in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB die eingetragenen Gesellschafter zugunsten des Gläubigers als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn ein Gesellschafterwechsel noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die in dem Titel aufgeführten Gesellschafter der GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen (näher zum Ganzen Senat BGH FoVo 2011, 35; BGH NJW 2011, 1449). Dies hat der BGH jedenfalls unter der Voraussetzung angenommen, dass die GbR weiterhin besteht (BGH NJW 2011, 1449).

Auflösung der GbR hat keine Außenwirkung

Die Folgen einer Auflösung der GbR gemäß § 727 Abs. 1 BGB richten sich nach den §§ 730 ff. BGB. Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Gesellschaft bis zum Abschluss der Liquidation als fortbestehend. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich nicht lediglich um eine Fiktion. Vielmehr bewahrt die Gesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht. Auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft besteht unverändert fort. Lediglich der Gesellschaftszweck verändert sich, da er nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Im Verhältnis zu Dritten treten deshalb, abgesehen von den Auswirkungen auf Geschäftsführung und Vertretung, keine Änderungen durch die Auflösung ein.

Also auch keine besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen

Da die GbR fortbesteht, verändern sich die Anforderungen an den Nachweis ihrer Identität nicht. Es geht nicht um den Nachweis ihrer Existenz; nur insoweit hat der Senat die entsprechende Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB zugunsten des Gläubigers als zweifelhaft bezeichnet, ohne dies jedoch abschließend zu entscheiden (BGH NJW 2011, 1449). Daran gemessen ist hier die Identität der Gesellschaft nachgewiesen, weil der aus dem Grundbuch ersichtliche Gesellschafterbestand mit demjenigen übereinstimmt, der aus dem Titel hervorgeht, und zwei Gesellschafter verblieben sind.

Offen bleibt die Situation bei der Zwei-Personen-GbR

Wie es sich bei einer nur aus zwei Personen bestehenden GbR verhielte, wenn der verstorbene von dem verbliebenen Gesellschafter beerbt wird und infolgedessen die Gesellschaft beendet wird, bedarf keiner Entscheidung; dies gilt auch für die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn das Grundbuch den früheren und der Titel den aktuellen Gesellschafterbestand auswiese.

Zustellung war ordnungsgemäß

Der auf die Gläubigerin umgeschriebene Titel wurde auch gemäß § 750 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung ist an C.T. sowie an M.T. erfolgt, der zugleich Gesamtrechtsnachfolger von K.T. ist. Mangels besonderer vertraglicher Vereinbarungen waren sowohl vor (§ 709 Satz 1 BGB) als auch nach der Auflösung (§ 730 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BGB) der GbR alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt. Infolgedessen genügte gemäß § 170 Abs. 3 ZPO jedenfalls die Zustellung an M.T. (BGH FoVo 200...

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