GbR ist Grundstückseigentümer

Im Jahr 1987 erwarben W.T., K.T., C.T. und M.T. in GbR das zu versteigernde Grundstück, bestellten als Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 975.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.

Ein Gesellschafter verstirbt

K.T. verstarb im Jahr 2009 und wurde von M.T. beerbt. Besondere Vereinbarungen hatten die Gesellschafter für die GbR nicht getroffen. Als Eigentümer des Grundstücks sind derzeit K.T., C.T. und M.T. in GbR im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2013 wurde die Vollstreckungsklausel auf die jetzige Gläubigerin umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus K.T., C.T. und M.T. bestehende GbR erteilt.

Streit um die Zulässigkeit der Zwangsversteigerung

Antragsgemäß ordnete das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks mit Beschl. v. 9.4.2014 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an, stellte sie aber mit Beschl. v. 17.4.2014 gemäß § 28 ZVG unter Hinweis auf die Auflösung der GbR durch den Tod von K.T. wieder ein. Am 31.7.2014 hob das AG den Einstellungsbeschluss auf die Erinnerung der Gläubigerin wieder auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GbR (Schuldnerin) wies das LG zurück. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

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