Einkünfte von Kindern? – Gläubiger muss aktiv handeln!

Aus dem mitgeteilten Pfändungsbetrag von 35,26 EUR lässt sich bei zwei unterhaltsberechtigten Personen ermitteln, dass die allein erziehende Mutter tatsächlich ein Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes von 1.720 bis 1.729,99 EUR erzielt. Ein höheres Einkommen durch das Kindergeld und den Unterhalt der Kinder war nicht zu berücksichtigen. Hier muss der Gläubiger zunächst sehen, dass es sich dabei nicht um Gelder handelt, die dem Schuldner zustehen, sondern um Einkünfte der Kinder. Diese haften für die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht unmittelbar. Das bedeutet aber nicht, dass dieses Einkommen der Kinder gänzlich unberücksichtigt bleibt. Allerdings setzt die Berücksichtigung voraus, dass der Gläubiger aktiv handelt.

§ 850c Abs. 4 ZPO als Ausgangspunkt

§ 850c ZPO geht in seinem Abs. 1 davon aus, dass der Schuldner nicht nur für seinen eigenen Unterhalt, sondern auch für den Unterhalt seiner gesetzlich Unterhaltsberechtigten aufkommen muss. Deshalb erhält er nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht nur den Pfändungsfreibetrag von derzeit noch 1.028,89 EUR zuzüglich der weiter unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 2 und 3 ZPO, sondern weitere Freibeträge für die erste (387,22 EUR) und die zweite bis fünfte (215,73 EUR) gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Diese Privilegierung ist allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen und damit ihren Unterhalt selbst aufbringen können. Der Gesetzgeber weist jedoch dem Gläubiger nach § 850c Abs. 4 ZPO die Aufgabe zu, mit einem eigenen Antrag geltend zu machen, dass einzelne gesetzliche Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte verfügen.

 

Checkliste: Die unterhaltsberechtigten Personen

Zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners gehören:

sein Ehegatte,
sein früherer Ehegatte,
sein Lebenspartner,
sein früherer Lebenspartner,
seine Kinder,
seine Eltern,
seine Großeltern,
seine Enkelkinder,
nichteheliche Kinder,
Adoptivkinder,
die Mutter eines nichtehelichen Kindes.

Demgegenüber bleiben Personen außer Betracht, denen der Schuldner freiwillig, d.h. ohne dass es sich um gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt, Unterhalt leistet, wie etwa ein Lebensgefährte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Was zählt zum Einkommen der ­unterhaltsberechtigten Person?

Erhöhen die vorstehend genannten Personen als gesetzlich Unterhaltsberechtigte den Pfändungsfreibetrag des Schuldners, so ist auf Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 4 ZPO deren ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung anzuordnen, sofern sie über eigenes Einkommen verfügen. Das Einkommen kann dabei aus vielfältigen Quellen stammen, um deren Ermittlung sich der Gläubiger bemühen muss.

So hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis anzugeben, ob er verheiratet ist und ob der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. In diesem Fall hat er auch die Höhe des Einkommens anzugeben. Wird das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, so kann auch die vom Drittschuldner herausverlangte Lohnabrechnung etwas über das Einkommen des Ehegatten verraten. Hat der Schuldner nämlich die Lohnsteuerklasse IV oder V gewählt, so spricht dies dafür, dass der Ehegatte über Einkommen verfügt, das entweder etwa die gleiche Höhe wie das Einkommen des Schuldners erreicht (Lohnsteuerklasse IV) oder aber sogar darüber liegt (Lohnsteuerklasse V). Aber auch Internetrecherchen oder unmittelbare Nachfragen beim Schuldner oder der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können die entsprechenden Erkenntnisse vermitteln. Bei hinreichender Nähe zwischen Schuldner und ­Gläubiger hat der Gläubiger gegebenenfalls auch eigene Wahrnehmungen über die Erwerbs­tätigkeit des Ehegatten oder auch anderer unterhaltsberechtigter Personen.

 

Checkliste: Relevantes Einkommen

Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten kann aus unterschiedlichen Quellen stammen:

eigenes Erwerbseinkommen,
Einkünfte (Miete, Kapitalzinsen, Versicherungsrenten),
der Barunterhalt anderer unterhaltsverpflichteter Personen,
Naturalleistungen Dritter (Kost und Wohnung),
Mutterschaftsgeld,
Kurzarbeitergeld.

Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Kindergeld, weil es bereits pauschal bei den für die zweite bis fünfte Person geringeren Freibeträgen berücksichtigt wurde (BGH NJW-RR 2006, 568; BGH NJW-RR 2005, 1010).

Der Fall des Lesers

Im eingangs geschilderten Fall ist also zu berücksichtigen, dass die beiden unterhaltsberechtigten Personen über ein zusätzliches Gesamteinkommen von 618 EUR verfügen, pro gesetzlich unterhaltsberechtigte Person mithin 309 EUR. Es erscheint vertretbar anzunehmen, dass dieser Betrag den Unterhaltsbedarf der beiden Kinder deckt, mithin beide Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall würde sich bei dem angegebenen Nettoeinkommen der Mutter ein pfändbarer Betrag von 483,78 EUR statt des tatsächlich zuerkannten...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge